In der Zeit zwischen Erstem und Zweitem Weltkrieg wurde die Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge („Pflicht-Haftpflichtversicherung“) in verschiedenen Ländern Europas eingeführt. Diese Versicherungen boten jedoch nur eine nationale Deckung. Schäden im Ausland waren davon nicht erfasst. Nach dem Zweiten Weltkrieg erkannte die UNO, dass der freie Personen- und Warenverkehr wichtige Elemente der Völkerverständigung und des Wirtschaftsaufbaus sind. Der Unterausschuss für Straßenverkehr der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen befasste sich daher mit der Frage des internationalen Versicherungsschutzes für Automobilisten. Diese Bemühungen resultierten in der UNO-Empfehlung Nr. 5 vom 25. Januar 1949. Diese Empfehlung wurde im selben Jahr auf einer Konferenz der KFZ-Versicherer in London angenommen. Der „Council of Bureaux“ (CoB) wurde gegründet. Das Grüne Karte System war damit ins Leben gerufen.
Zunächst waren nur einige wenige europäische Länder Mitglieder des Grüne Karte Systems. Bereits nach wenigen Jahren traten jedoch sämtliche Länder Europas dem System bei. Mittlerweile glit das Grüne Karte System sogar in einigen außereuropäischen Ländern, wie beispielsweise Aserbaidschan, Marokko oder Tunesien.
Der wichtigste Grundsatz des Grüne Karte Systems ist, dass trotz unterschiedlicher Haftungs- und Versicherungsvorschriften in den einzelnen europäischen Ländern im internationalen Kraftverkehr ein einheitlicher Versicherungsschutz im Interesse der Verkehrsopfer gewährleistet sein soll, weil kein Verkehrsopfer in einem europäischen Land schlechter gestellt sein sollte, nur weil ihm ein Schaden durch ein ausländisches Fahrzeug zugefügt worden ist.
Zugleich wurde damit auch das Reisen mit dem Kraftfahrzeug ins Ausland erleichtert, indem nicht mehr bei jedem Grenzübergang eine Grenzversicherungen gekauft werden musste. Bereits in der ersten Sitzung des Unterausschuss für Straßenverkehr wurde beschlossen ein einheitliches Versicherungszertifikat herauszugeben, welches für im Ausland zugelassene Fahrzeuge bei der Einreise in jeweiligen Land als Nachweis eines Versicherungsschutzes nach den Bestimmungen des besuchten Landes dient.
In jedem teilnehmenden Land wurde von den KFZ-Versicherern eine zentrale Organisation, das sogenannte Bureau, errichtet, das zweierlei Aufgaben erfüllt: einerseits fungiert es als zahlendes Büro und andererseits als behandelndes Büro, das die Schadenersatzansprüche abwickelt. Diese Mechanismen blieben seit der Gründung des Grüne Karte Systems unverändert.
Der Beitritt zum Grüne Karte System wird durch die Dachorganisation der Büros (Council of Bureaux) an strenge Voraussetzungen geknüpft, damit das ordentliche, adäquate Funktionieren des Grüne Karte-Systems gesichert ist. Die neuen Mitglieder des CoB besitzen eine bestimmte Zeit nur eine sogenannte provisorische Mitgliedschaft mit begrenzten Rechten, ihre Tätigkeit wird von einem Komitee, gewählt von der Vollversammlung von Council of Bureaux, Überwacht.
Mit dem Wachstum der internationalen Kraftfahrzeugverkehrs hat sich der Wunsch zur Vereinfachung beim Funktionieren des Grüne Karte-Systems gezeigt. Einige Länder des Grüne-Karte-Systems haben inzwischen ergänzende Vereinbarungen abgeschlossen, aufgrund welcher auf die Ausstellung der als Versicherungsnachweis dienenden Grünen Karten und auf deren Überprüfung an der Grenze verzichtet wurde. Diese Vereinbarungen wurden später in einem eigenen Abkommen zusammengefasst (Kennzeichenabkommen, Multilateral Guarantee Agreement, 1991). Als Versicherungsnachweis wird von den Mitgliedsländern das KFZ-Kennzeichen zusammen mit dem Landeskennzeichen akzeptiert.
Das Grüne Karte Abkommen (Inter-Bureaux Uniform Agreement, 1951-2002)hat von Anfang an die Verhältnisse zwischen den Büros geregelt und zwei grundlegende Prinzipien definiert:
- 1. Das Grüne Karte Büro des Unfalllandes (das behandelnde Büro) hat eine absolute Kompetenz für die Schadenregulierung, entsprechend der Rechtsnormen des Unfallandes.
Das behandelnd Büro ist dabei verpflichtet, unter Wahrung der Interessen des Haftpflichtversicherers des Unfallverursachers, oder dessen Grüne- Karte Büros (das zahlende Büro) zu agieren.
- 2. Das Grüne Karte Büro des Landes, in dem das schädigende Fahrzeug zugelassen ist, übernimmt eine Garantie für die rückerstattung der bei einem Auslandsschaden angefallenen Schadenaufwendungen (das zahlende Büro), für den Fall dass der zuständige Versicherer säumig ist.
An Stelle des früheren Abkommens und und verschiedener Zustätze sind die Internal Regulations am 1.Juli 2003 in Kraft getreten. Damit gab es ein neues einheitliches Dokument, mit welchem teilweise unterschiedliche Definitionen der einzelnen Abkommen vereinheitlicht wurden, und in welches schon Formulierungen und Terminologie der Kraftfharzeug-Haftpflichtrichtlinien der EU übernommen wurden.
Wie bereits das ursprüngliche Grüne Karte Abkommen, geben auch die Internal Regulations den behandelnden Büros die Möglichkeit in die Hand, die Regulierung von Auslandsschäden nicht selbst durchzuführen, sondern auf Wunsch des ausländischen Versicherers an nominierte Korrespondenten abzugeben.
Die AVUS ist schon seit über 60 Jahren als Korrespondent tätig. Unsere erfahrenen und sehr gut ausgebiteten Mitarbeiter:innen (sehr viele verfügen über einen Hochschulabschluss) regulieren verlässlich für lokale Versicherer genauso wie für große Versicherungskonzerne deren Auslandsschäden. Dabei berücksichtigen Sie stets die Interessen unserer Kunden sowohl unter juristischen als auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Wie wird die AVUS Ihr Korrespondent?Der sogenannte Nominierungsprozess ist in den Internal Regulations genau definiert. Sie müssen sich damit aber nicht auseinandersetzen. Kontaktieren Sie einfach das AVUS-Büro in Ihrem Land oder wenden Sie sich an die
Direktion in Graz. Wir leiten Sie gerne durch den Nominierungsprozess und bereiten die notwendigen vertraglichen Grundlagen vor.