AVUS worldwide claim services
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Schadens
regulierung


AVUS worldwide claims service überprüft und reguliert Ihre Schadensfälle mit Auslandsbezug. Unser Serviceangebot richtet sich an Unternehmen und umfasst die Ermittlung, Prüfung, Regulierung und Regressführung bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden in über 150 Ländern.

Grüne Karte


Grüne Karte

Das Grüne-Karte -System

In der Zeit zwischen Erstem und Zweitem Weltkrieg wurde die Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge („Pflicht-Haftpflichtversicherung“) in verschiedenen Ländern Europas eingeführt. Diese Versicherungen boten jedoch nur eine nationale Deckung. Schäden im Ausland waren davon nicht erfasst. Nach dem Zweiten Weltkrieg erkannte die UNO, dass der freie Personen- und Warenverkehr wichtige Elemente der Völkerverständigung und des Wirtschaftsaufbaus sind. Der Unterausschuss für Straßenverkehr der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen befasste sich daher mit der Frage des internationalen Versicherungsschutzes für Automobilisten. Diese Bemühungen resultierten in der UNO-Empfehlung Nr. 5 vom 25. Januar 1949. Diese Empfehlung wurde im selben Jahr auf einer Konferenz der KFZ-Versicherer in London angenommen. Der „Council of Bureaux“ (CoB) wurde gegründet. Das Grüne Karte System war damit ins Leben gerufen.

Zunächst waren nur einige wenige europäische Länder Mitglieder des Grüne Karte Systems. Bereits nach wenigen Jahren traten jedoch sämtliche Länder Europas dem System bei. Mittlerweile glit das Grüne Karte System sogar in einigen außereuropäischen Ländern, wie beispielsweise Aserbaidschan, Marokko oder Tunesien.

Der wichtigste Grundsatz des Grüne Karte Systems ist, dass trotz unterschiedlicher Haftungs- und Versicherungsvorschriften in den einzelnen europäischen Ländern im internationalen Kraftverkehr ein einheitlicher Versicherungsschutz im Interesse der Verkehrsopfer gewährleistet sein soll, weil kein Verkehrsopfer in einem europäischen Land schlechter gestellt sein sollte, nur weil ihm ein Schaden durch ein ausländisches Fahrzeug zugefügt worden ist.
Zugleich wurde damit auch das Reisen mit dem Kraftfahrzeug ins Ausland erleichtert, indem nicht mehr bei jedem Grenzübergang eine Grenzversicherungen gekauft werden musste. Bereits in der ersten Sitzung des Unterausschuss für Straßenverkehr wurde beschlossen ein einheitliches Versicherungszertifikat herauszugeben, welches für im Ausland zugelassene Fahrzeuge bei der Einreise in jeweiligen Land als Nachweis eines Versicherungsschutzes nach den Bestimmungen des besuchten Landes dient.

In jedem teilnehmenden Land wurde von den KFZ-Versicherern eine zentrale Organisation, das sogenannte Bureau, errichtet, das zweierlei Aufgaben erfüllt: einerseits fungiert es als zahlendes Büro und andererseits als behandelndes Büro, das die Schadenersatzansprüche abwickelt. Diese Mechanismen blieben seit der Gründung des Grüne Karte Systems unverändert.

Der Beitritt zum Grüne Karte System wird durch die Dachorganisation der Büros (Council of Bureaux) an strenge Voraussetzungen geknüpft, damit das ordentliche, adäquate Funktionieren des Grüne Karte-Systems gesichert ist. Die neuen Mitglieder des CoB besitzen eine bestimmte Zeit nur eine sogenannte provisorische Mitgliedschaft mit begrenzten Rechten, ihre Tätigkeit wird von einem Komitee, gewählt von der Vollversammlung von Council of Bureaux, Überwacht.

Mit dem Wachstum der internationalen Kraftfahrzeugverkehrs hat sich der Wunsch zur Vereinfachung beim Funktionieren des Grüne Karte-Systems gezeigt. Einige Länder des Grüne-Karte-Systems haben inzwischen ergänzende Vereinbarungen abgeschlossen, aufgrund welcher auf die Ausstellung der als Versicherungsnachweis dienenden Grünen Karten und auf deren Überprüfung an der Grenze verzichtet wurde. Diese Vereinbarungen wurden später in einem eigenen Abkommen zusammengefasst (Kennzeichenabkommen, Multilateral Guarantee Agreement, 1991). Als Versicherungsnachweis wird von den Mitgliedsländern das KFZ-Kennzeichen zusammen mit dem Landeskennzeichen akzeptiert.

Das Grüne Karte Abkommen (Inter-Bureaux Uniform Agreement, 1951-2002)hat von Anfang an die Verhältnisse zwischen den Büros geregelt und zwei grundlegende Prinzipien definiert:
  • 1. Das Grüne Karte Büro des Unfalllandes (das behandelnde Büro) hat eine absolute Kompetenz für die Schadenregulierung, entsprechend der Rechtsnormen des Unfallandes.
    Das behandelnd Büro ist dabei verpflichtet, unter Wahrung der Interessen des Haftpflichtversicherers des Unfallverursachers, oder dessen Grüne- Karte Büros (das zahlende Büro) zu agieren.
  • 2. Das Grüne Karte Büro des Landes, in dem das schädigende Fahrzeug zugelassen ist, übernimmt eine Garantie für die rückerstattung der bei einem Auslandsschaden angefallenen Schadenaufwendungen (das zahlende Büro), für den Fall dass der zuständige Versicherer säumig ist.
An Stelle des früheren Abkommens und und verschiedener Zustätze sind die Internal Regulations am 1.Juli 2003 in Kraft getreten. Damit gab es ein neues einheitliches Dokument, mit welchem teilweise unterschiedliche Definitionen der einzelnen Abkommen vereinheitlicht wurden, und in welches schon Formulierungen und Terminologie der Kraftfharzeug-Haftpflichtrichtlinien der EU übernommen wurden.

Wie bereits das ursprüngliche Grüne Karte Abkommen, geben auch die Internal Regulations den behandelnden Büros die Möglichkeit in die Hand, die Regulierung von Auslandsschäden nicht selbst durchzuführen, sondern auf Wunsch des ausländischen Versicherers an nominierte Korrespondenten abzugeben.

Die AVUS ist schon seit über 60 Jahren als Korrespondent tätig. Unsere erfahrenen und sehr gut ausgebiteten Mitarbeiter:innen (sehr viele verfügen über einen Hochschulabschluss) regulieren verlässlich für lokale Versicherer genauso wie für große Versicherungskonzerne deren Auslandsschäden. Dabei berücksichtigen Sie stets die Interessen unserer Kunden sowohl unter juristischen als auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

Wie wird die AVUS Ihr Korrespondent?
Der sogenannte Nominierungsprozess ist in den Internal Regulations genau definiert. Sie müssen sich damit aber nicht auseinandersetzen. Kontaktieren Sie einfach das AVUS-Büro in Ihrem Land oder wenden Sie sich an die Direktion in Graz. Wir leiten Sie gerne durch den Nominierungsprozess und bereiten die notwendigen vertraglichen Grundlagen vor.

KH-Richtlinie


KH-Richtlinie

4.KH Richtlinie, Unfall im Ausland – Besucherschutz

Das über Jahrzehnte hinweg etablierte System der Grünen Karte gewährte Verkehrsopfern nur bei Unfällen im eigenen Land, wo das Schädigerfahrzeug im Ausland zugelassen war, Schutz.
Personen, die einen Verkehrsunfall im Ausland erlitten, waren darauf angewiesen, ihre Ansprüche gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers in fremdem Land in fremder Sprache durchzusetzen.
Als erschwerend kam hinzu, dass meist das Recht des Unfallortes, also fremdes Recht, anzuwenden war.

Die ersten drei KH-Richtlinien der EU aus den Jahren 1972 bis 1990 schufen Rechtsgrundlagen für die internationale Unfallschadenregulierung und die Anwendung der Kfz-Haftpflichtversicherung: Aufhebung der Versicherungskontrolle an den Grenzen, Mindestdeckungssummen, Einführung des Garantiefonds im Falle fehlender Deckung und Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Fahrzeuginsassen.
Erst mit der 4. KH-Richtlinie vom 16. Mai 2000 (Richtlinie 2000/26/EG) wurden Regelungen für einen Besucherschutz getroffen, die den Geschädigten bei einem Unfall im Ausland ermöglichten, ihre Schadenersatzansprüche in dem Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts – also „zuhause“ – bei dem Schadenregulierungsbeauftragen (SRB, in dieser Rolle agiert für die ausländische Versicherer das jeweilige AVUS Büro) und in der Sprache dieses Landes zu stellen - nur das anwendbare Recht blieb nach wie vor meist fremd.

Die Vorschriften der 4.KH-Richtlinie wurden unter Berücksichtigung der 5. KH-Richtlinie, die u.a. den Gerichtstand am Wohnort des Geschädigten billigte, in die 6.KH-Richtlinie oder sog. Kodifizierte KH-Richtlinie (Richtlinie 2009/103/EG) übernommen, die 4.KH-Richtlinie wurde dagegen formell aufgehoben.

Häufig wird von den drei Säulen des Regulierungssystems gesprochen:
  • a) Die Einrichtung von Auskunftstellen zur Ermittlung des verantwortlichen Versicherers, sodass die Verkehrsopfer im eigenen Land die Möglichkeit haben, diesen zu eruieren.
  • b) Die Verpflichtung zur Benennung des Schadenregulierungsbeauftragten (SRB). Jeder KFZ-Haftpflichtversicherer ist verpflichtet, in jedem anderen Mitgliedsstaat einen solchen zu benennen.
  • c) Die Einrichtung von Entschädigungsstellen. Diese springen ein, wenn der Schadenregulierungsbeauftragte einen Schaden nicht fristgerecht reguliert oder zumindest eine begründete Stellungnahme abgibt, weshalb nicht reguliert werden kann.
Um eine zügige Regulierung von Schadenersatzansprüchen zu gewährliesten, wurden konkrete Fristen vorgegeben:
  • a) Die Auskunftstelle hat zwei Monate Zeit, um auf der Grundlage des amtlichen Kennzeichens dem Geschädigten den ausländischen Versicherer bekanntzugeben. Wird diese Frist überschritten, hat der Geschädigte das Recht, sich an die Entschädigungsstelle zu wenden.
  • b) Innerhalb von drei Monaten muss der SRB den Schaden der Höhe nach beziffern und ein begründetes Regulierungsangebot unterbreiten oder dem Geschädigten eine begründete Stellungnahme unterbreiten. Bei Überschreitung dieser Frist kann ebenso die Entschädigungsstelle eingeschaltet werden.
  • c) Die Entschädigungsstelle hat auf Antrag des Geschädigten dem SRB eine Nachrist von zwei Monaten zu setzen. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist tritt sie selbst in die Regulierung ein.
Nach Art. 1 Abs. 2 der Kodifizierten KH-Richtlinie werden Geschädigte als jede Person definiert, ohne dass weiter in natürliche oder juristische Personen differenziert wird. Für juristische Personen gibt es jedoch insofern eine Einschränkung, als diese sich nur dann auf die Mechanismen der KH-Richtlinie berufen können, wenn sie direkt Geschädigte sind.

Die Besucherschutzregelungen gelten im gesamten EU- und EWR-Gebiet. die Schweiz hatmit den einzelnen EU- und EWR-Staaten bilaterale Abkommen abgeschlossen, die eine volle Geltung der Kodifizierten KH-Richtlinie auch in diesem Land gewährleisten sollen. Die Kodifizierte KH-Richtlinie kommt auch dann zu Anwendung, wenn sich der Unfall in einem Drittland ereignet hat, welches zwar nicht zur EU oder zum EWR gehört, das aber Mitglied des Grüne Karte Systems ist, sofern das Verkehrsopfer in einem EU- oder EWR-Land ansässig ist und das schädigende Fahrzeug in einem EU- oder EWR-Land versichert und zugelassen (gewöhnlicher Standort) ist.

Sozialversicherungsregress


Sozialversicherungsregress

Dienstleistung Sozialversicherungsregress

Ca. 20 % aller Schadenfälle sind mit einem Personenschaden verbunden. Es werden Menschen verletzt oder getötet. Für die Heilbehandlung, Rehabilitation, Krankengeld, Pensions- und Rentenleistungen und im Todesfall auch Leistungen an Hinterbliebene treten gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherer ein. Deren Leistungen decken zu einem sehr hohen Anteil die Ansprüche des Direktgeschädigten ab. Wenn das Schadenereignis von einem haftpflichtigen Dritten zu verantworten ist, dann stellt sich für den Sozialversicherungsträger die Frage, ob ein Regress möglich ist.

Ausgangslage für den Regress ist das sogenannte Zessionsstatut. Dieses besagt, dass nach dem Landesrecht des Sozialversicherungsträgers Forderungen gegen den Schädiger mittels Legalzession übergehen. Als Beispiele seien genannt § 116 SGB X (Deutschland), § 332 ASVG (Österreich) oder Art. 72 ATSG (Schweiz).

Zur Prüfung der Haftung nach anwendbarem Recht in Auslandsunfällen sind die Normen der ROM II Verordnung (EG) NR. 864/2007 vom 11.07.2007, des Haager Übereinkommens vom 04.05.1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 – Art. 85, sowie einschlägige EuGH und EFTA Judikatur zu berücksichtigen (EuGH C-428/92, EuGH C-397/96, EFTA Court E-11/16).

Neben diesen rechtlichen Aspekten ist die Kenntnis der Haftpflichtversicherung einschließlich Deckungsthematiken und das Regulierungsverhalten (die im Einzelfall erforderliche Beweisdokumentation) der involvierten Haftpflichtversicherungen von großer Bedeutung.

AVUS hat seit über 6 Jahrzehnten Erfahrung mit der Durchsetzung von Regressansprüchen und das nötige Know-How für die Beachtung der nach wie vor unterschiedlichen Rechtssysteme einschließlich der Verjährungsfristen.

Rückforderung Regress


Rückforderung-Regress
Der Bereich Rückforderung – Regress hat in den letzten Jahren bei fast allen europäischen Versicherungen enorm an Bedeutung gewonnen. Die Erlöse aus diesem Bereich tragen wesentlich zu einer guten Bilanz bei. Die Versicherungsunternehmungen haben eigene Abteilungen respektive Teams aufgebaut oder kooperieren mit Spezialisten wie der AVUS Group.

1. Kraftfahrzeugversicherung

Die Rechtsgrundlagen ergeben sich in den meisten Ländern aus dem Schadenersatz, Kraftfahrzeug und/oder dem Versicherungsvertragsrecht.

KFZ-Haftpflicht

  • Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge, Haftung von Dritten, etc.
  • Regresse aus vertraglichen Obliegenheitsverletzungen, etc.

KFZ-Kasko

  • gegen die KFZ- Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten,
  • gegen die private Haftpflichtversicherung des Unfallverursacher ( Kind, Radfahrer )
  • gegen den Autobahnbetreiber ( ASFINAG wegen Fahrbahn oder Wildschäden)
  • gegen Straßenerhalter ( Stadt oder Gemeinde Schnee- und Eisglätte etc. )

KFZ-Insassen

  • gegen Unfallbeteiligten, Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung

2. Sachversicherungen

Die Versicherungen erbringen im Schadensfall aufgrund vertraglicher Verpflichtungen gegenüber dem Versicherungsnehmer Leistungen. Wir prüfen für sie ob eventuell der Schadenfall durch Fremdverschulden verursacht wurde und leitet gegebenen Falls die Rückforderung/Regress gegen den Schädiger oder dessen Versicherung im In- oder Ausland ein! Sollte eine außergerichtliche Erledigung nicht möglich sein, unterstützen wir sie gerne bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rückforderung.

Die AVUS - Group verfügt sowohl in Österreich, in Europa als auch weltweit über ein weites Netzwerk an Partner Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien wodurch eine rasche und qualifizierte gerichtliche Betreibung ihres Anspruches gewährleistet werden kann.

3. Personenversicherungen

Die Versicherungen erbringen im Schadensfall aufgrund vertraglicher Verpflichtungen gegenüber dem Versicherungsnehmer Leistungen. Wir prüfen für sie ob eventuell der Schadenfall durch Fremdverschulden verursacht wurde und leitet gegebenen Falls die Rückforderung/Regress gegen den Schädiger oder dessen Versicherung im In- oder Ausland ein! Sollte eine außergerichtliche Erledigung nicht möglich sein, unterstützen wir sie gerne bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rückforderung.

Die AVUS - Group verfügt sowohl in Österreich, in Europa als auch weltweit über ein weites Netzwerk an Partner Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien wodurch eine rasche und qualifizierte gerichtliche Betreibung ihres Anspruches gewährleistet werden kann.

Rechtsschutzversicherung


Rechtsschutz-Versicherung
Die AVUS Group reguliert seit über 60 Jahren Schadenfälle im In- und Ausland.

KFZ-Rechtsschutz

  • Wir ermitteln für Sie die Unfallumstände
  • Wir fordern für Sie Polizeiprotokolle, Gerichtsurteile, etc. im In- und Ausland an
  • Wir fordern den Schadenverursacher bzw. den zuständigen Haftpflichtversicherer zur Zahlung auf
  • Wir unterstützen Sie bei der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche
  • Wir nehmen zu den Entschädigungsangeboten Stellung

Schadenersatz- und Strafrechtsschutz

  • Wir ermitteln für Sie die Unfallumstände
  • Wir fordern für Sie Polizeiprotokolle, Gerichtsurteile, etc. im In- und Ausland an
  • Wir fordern den Schadenverursacher bzw. den zuständigen Haftpflichtversicherer zur Zahlung auf
  • Wir unterstützen Sie bei der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche
  • Wir nehmen zu den Entschädigungsangeboten Stellung
  • Wir vermitteln Rechtsanwälte im Ausland um eine Vertretung vor den Behörden in Strafverfahren zu garantieren
  • Wir geben Stellungnahmen zu verhängten Strafen ab

Weitere Bausteine aus der Rechtsschutzversicherung

  • Wir holen für Sie Unterlagen von Behörden ein
  • Wir vermitteln Rechtsanwälte im Ausland um eine Vertretung zu garantieren
Gerne können Sie direkt mit uns Kontakt aufnehmen. Wir klären die Versicherungsdeckung direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab.

Besichtigungen


Besichtigungen

Sachverständigengutachten

Bei Schadensfällen kann es notwendig sein, die Schadensursachen und das Ausmaß von Schäden durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Gründe dafür können sein, dass ein Versicherer seine Eintrittspflicht überprüfen muss, dass beurteilt werden muss, ob eine Reparatur noch rentabel ist oder auch zu Beweiszwecken.

Durch unser großes Netzwerk an eigenen Büros und Partnern können wir nicht nur in ganz Europa und außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten sondern auch in sehr vielen anderen Ländern weltweit Schadensbegutachtungen durchführen. Professionelles, erfahrenes und geschultes Personal steht dafür jederzeit bereit.

1. Schadensgutachten an beschädigten Fahrzeugen

Das Verfahren zur Ermittlung von Schäden, die infolge von Schadens- oder sonstigen Ereignissen eingetreten sind, umfasst die Erstellung einer Fotodokumentation, eines Schadensgutachtens, einer Berechnung der voraussichtlichen Reparaturkosten , die Überprüfung, ob ein Totalschaden vorliegt (samt Ermittlung des Restwertes des beschädigten Fahrzeuges) sowie auf Wunsch auch die Begleitung und Überprüfung der Reparatur in einer Fachwerkstatt.

In bestimmten Situationen können wir Ihnen auch Hilfestellung bei der Organisation von KFZ Reparaturen oder eines Abschleppdienstes erbringen sowie Sie bei der Entsorgung von Wracks unterstützen.

2. Verkehrstechnische Gutachten

Sowohl zur Regulierung von Haftpflichtschäden als auch für die Durchsetzung von Regressen können wir verkehrstechnische Gutachten erstellen lassen, um Unfallabläufe zu rekonstruieren und Haftungsfragen zu klären. Dabei werden polizeiliche Unterlagen ebenso berücksichtigt, wie die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen. Wenn es erforderlich ist, besichtigen unsere Sachverständigen auch die Unfallstelle.

3. Begutachtung von Schiffen (Boote, Yachten)

Ob Kollision, Mastbruch, Strandung oder Brand - Unfälle passieren! Jeder Schadensfall braucht einen professionellen Ansatz. Von der Schadensaufnahme über die Begutachtung bis hin zur Schadensbewertung ist AVUS im Schadensfall an Ihrer Seite. Unsere erfahrenen maritimen Experten nehmen schnell und effizient eine Besichtigung in der Marina in der sich Ihr Boot befindet vor und es ist auch möglich mit unserer Hilfe eine Reparatur zu organisieren.

4. Begutachtung von Schäden an Arbeitsmaschinen oder Anlagen

Auch für Arbeitsmaschinen oder stationäre technische Anlagen können wir die Begutachtung durch Sachverständige organisieren. Egal ob es sich um einen Produkthaftungsfall, um Gewährleistungsansprüche oder sonstige Versicherungsfälle handelt.

5. Begutachtung von sonstigen Sachschäden

Oft kommt es durch Unfälle oder sonstige Ereignisse zu Schäden an Gebäuden, Zäunen, Infrastruktur etc. Auch in solchen Fällen können unsere Sachverständige Gutachten zu Schadensursachen und zum Schadensausmaß erstellen.

6. Ärztliches Gutachten mit Untersuchung oder nur anhand ärztlicher/medizinischer Unterlagen

Wir sind nicht nur im Bereich von Sachschäden tätig. Auch für die Regulierung von Personenschäden können wir die Untersuchung von Geschädigten durch medizinische Sachverständige organisieren, samt Befund- und Gutachtenerstellung. Es ist aber auch möglich, eine Bewertung von Personenschäden nach den rechtlichen Kriterien eines bestimmten Landes ausschließlich aufgrund zur Verfügung gestellter ärztlicher/medizinischer unterlagen vornehmen zu lassen.

Ermittlungen


Ermittlungen
Egal ob ein Versicherer nach einem Schadensereignis mit Ansprüchen konfrontiert ist oder ob Regressansprüche gegen einen haftpflichtigen Dritten durchzusetzen sind, oft sind die Umstände, die zu einem Schadensereignis geführt haben, nicht klar. In solchen Fällen sind Ermittlungen vor Ort notwendig.

Ermittlungen werden entweder von unseren Mitarbeiter:innen selbst durchgeführt, oder wir beauftragen Privatdetektive, Sachverständige, Rechtsanwälte, etc.
  • 1) Polizeiprotokollbeschaffung

    Der erste Schritt ist oftmals eine Kontaktaufnahme mit der lokalen Polizei um zu überprüfen, ob ein Schadensereignis polizeilich aufgenommen wurde. Wenn die Polizei eingeschritten ist, beschaffen außer Polizeiprotokollen, auch Unfallskizzen, Fotos vom Unfallort, sowie Strafverfügungen, Ordnungswidrigkeitsbescheide, etc.
  • 2) Beschaffung von Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft und Einsichtnahme in die Strafakte

    Wenn nach einem Unfallereignis Strafermittlungen eingeleitet wurden, können wir oft schon während des noch laufenden Ermittlungsverfahrens Unterlagen einsehen oder beschaffen.
  • 3) Einsicht in Gerichtsakte und Einholung von Unterlagen beim Gericht

    Sollte im Zusammenhang mit einem Schadensereignis ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sein, können wir auch vom Gericht Unterlagen besorgen, das Verfahren als Beobachter begleiten oder auch für unsere Kunden, oft in Form einer Nebenintervention, dem Verfahren beitreten, um möglichst frühzeitig die Rechte unserer Kunden zu wahren.
  • 4) Beschaffung der medizinischen Unterlagen von Krankenhäusern und Kliniken

    Für diese Dienstleistung ist eine entsprechende Vollmacht erforderlich.
  • 5) Unterbringung von Fahrzeugen beim Totalschaden

    Diese Dienstleistung bezieht sich auf das Entfernen von Autokennzeichen und auf den Versand derselben ins Domizilland, sowie auf die Vernichtung von Autowracken.
  • 6) Verkauf vom Autorestwert beim Totalschaden

    Für diese Dienstleistung benötigen wir eine Vollmacht. Oft ist diese Dienstleistung mit der Restwertbörse verbunden.
  • 7) Wiederbeschaffung von gestohlenen Gegenständen oder Fahrzeugen

  • 8) Bonitätsprüfung von Unternehmen (Regressschuldner)

  • 9) Schätzung der Regresserfolgschancen vor der außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung

  • 10) Rücktransportorganisation von Fahrzeugen oder Schiffen in das Domizilland (Abschleppen oder Transport)

Wir stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

Allgemeine Haftpflicht


Allgemeine Haftpflicht
Die Haftpflichtversicherung ist eine besondere Form der Schadenversicherung.

Die Grundlage der allgemeinen Haftpflichtversicherung ist die Tatsache, dass jeder Bürger für alle Schäden (Sach- und/oder Personenschäden) haftet, die einem Dritten schuldhaft zugefügt werden – und zwar in unbegrenzter Höhe. Besteht keine Absicherung, muss der Schädiger den angerichteten von ihm verursachten Schaden aus eigener Tasche bezahlen – was des Öfteren sehr teuer werden kann. Aus diesem Grund ist der Abschluss einer allgemeinen Haftpflichtversicherung sinnvoll, obwohl sie im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung nicht verpflichtend ist. Bei einer privaten Haftpflichtversicherung ist sogar grobe Fahrlässigkeit mitversichert. Nicht gedeckt sind Schäden, die einem Dritten vorsätzlich zugefügt werden. Die Schäden mit dem größten Schadenspotenzial sind definitiv Personenschäden, denn hier kann es nicht nur zu leichten Verletzungen, sondern in der Folge sogar zur Berufsunfähigkeit und dauerhaft schweren Gesundheitsschäden kommen. Ohne Haftpflichtversicherung müsste der Verursacher mitunter eine lebenslange Rente an den Geschädigten zahlen.

Wer ist versichert?
Neben dem Versicherungsnehmer sind mitversichert:
  • in der Privat-Haftpflichtversicherung der Ehegatte bzw. der Lebensgefährte. Meist sind auch Kinder bis zum 25. Lebensjahr eingeschlossen, wenn sie im gleichen Haushalt leben und kein eigenes Einkommen haben.
  • in der Tierhalter-Haftpflichtversicherung auch der Tiersitter
  • in der Haus-und Grundbesitzerhaftpflicht der Hausverwalter und Hausbesorger
  • in der Betriebshaftpflichtversicherung die Betriebsangehörigen bei der Arbeit
Was ist versichert?
Die Haftpflichtversicherung übernimmt üblicherweise:
  • die Prüfung der Frage, ob überhaupt und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht
  • den Ersatz der berechtigten Ansprüche
  • die Abwehr unberechtigter Ansprüche
  • die Kosten eines Rechtsstreits bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Meist nicht mitversichert sind Schäden,
  • die beim Betrieb eine Kraftfahrzeuges entstehen
  • an beweglichen oder unbeweglichen Sachen, die infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit entstehen (sogenannte „Tätigkeitsschäden“).
  • die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Dritten zufügt.
  • die einem Dritten vorsätzlich zugefügt werden.
  • die man selbst erleidet, und Ansprüche zwischen Familienangehörigen und Personen, die Versicherungsschutz aus demselben Versicherungsvertrag haben
  • die vorsätzlich herbeigeführt werden
  • die Ansprüche wegen Abhandenkommens von Sachen betreffen
  • die durch Mängel an Sachen und Arbeiten, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat, entstehen
Haftpflichtversicherungsverträge gibt es für unterschiedliche Risikosituationen:
  • Privatperson (Privat-Haftpflichtversicherung): z.B. Ski- und sonstige Sportunfälle, Fahrradunfälle, Verkehrsunfälle, die man als Fußgänger verursacht, etc.
  • Hundehalter (Tierhalter-Haftpflichtversicherung): Wer ein Tier angetrieben, gereizt oder nachlässig verwahrt hat, haftet für durch das Tier einer anderen Person zugefügten Körper- und Sachschäden, sofern er nicht beweisen kann, dass er für die objektiv erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. (z.B. Hundebisse)
  • Bauherr, Haus-und Grundbesitzer (Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung)
  • Gewerbetreibender (Betriebs-Haftpflichtversicherung): Neben einer Allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung gibt es speziell auf bestimmte Berufsgruppen abgestimmte Vertragsvarianten (zB Bauwesen, Kfz-Reparaturwerkstätten, land- und forstwirtschaftliche Betriebe), die einen speziell auf den Berufszweig abgestimmten Versicherungsschutz gewährleisten. Bis zur vereinbarten Versicherungssumme werden alle berechtigten Ansprüche der Geschädigten übernommen. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind nie versichert.
  • Berufshaftpflicht: Für einige Berufsgruppen ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben, z.B. für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater). Das sind häufig Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen. Ein Vermögensschaden liegt dann vor, wenn dieser unabhängig von einem Personen- oder Sachschaden entsteht. Z.B. ein Anwalt vertritt seinen Mandanten nicht sorgfältig, und dadurch entsteht dem Mandaten ein rein finanzieller Schaden, ohne dass der Anwalt seinen Mandanten körperlich geschädigt oder ihm einen Sachschaden zugefügt hat.
  • Produkthaftpflicht: Die meisten Betriebshaftpflichtversicherungen inkludieren auch eine Produkthaftpflichtversicherung. Aufgrund des Produkthaftpflichtgesetzes haftet für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt entstanden sind, derjenige, der es hergestellt und/oder in Verkehr gebracht hat. Das Produkthaftpflichtgesetz statuiert eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Personen- und Sachschäden, die durch Produkte verursacht werden, die schon im Zeitpunkt des Inverkehrbringens fehlerhaft waren. Die Produkthaftpflichtversicherung deckt diese Schäden
Typische Schadensbeispiele der allgemeinen Haftpflichtversicherung sind unter anderem:
  • Versicherter setzt sich auf die Brille eines Bekannten.
  • Die eigene Katze verursacht einen Verkehrsunfall.
  • Versicherter stolpert beim Einkauf und reißt im Fallen einen Fernseher herunter.
  • Man verursacht als Fußgänger oder Radfahrer einen Verkehrsunfall.
  • Der eigene Hund beißt den Briefträger.
  • Ein Besucher rutscht im Winter auf dem vereisten Gehsteig vor dem eigenen Haus aus und verletzt sich etc.

Flottenkunden


Flottenkunden
Viele Transportunternehmen, Busunternehmen oder andere Flottenbetreiber schließen für ihre Fahrzeugflotte keine Kaskoversicherung ab, da sie das Risiko von Schadensfällen – ähnlich einem Versicherer – über eine große Anzahl von Fahrzeugen verteilen können. Die auf diesem Wege gesparte Versicherungsprämie verwenden sie, um Schäden zu begleichen

Warum tun das manche Flottenbetreiber? Die Kalkulation, die diesem Geschäftsmodell zugrunde liegt, ähnelt jenem eines Versicherers. Je größer die Fahrzeugflotte ist, desto größer ist auch die Risikostreuung. Wenn der Flottenbetreiber das Risiko selbst trägt, gibt es aber einige finanzielle Vorteile: Einerseits entfällt der Verwaltungs- und Gewinnaufschlag, den ein Versicherer in die Prämie hineinkalkuliert. Andererseits bei fremdverschuldeten Unfällen der Schaden vom Versicherer des Schadenverursachers gefordert werden. Bel letzterem Fall kommt AVUS ins Spiel:

Aufgrund unseres großen Netzwerkes, das weit über die Grenzen Europas hinausreicht, können wir für diese Kunden schnell und effizient Schadenersatzansprüche durchsetzen. In unseren Büros arbeiten Spezialistinnen, die die Bedürfnisse von Flottenkunden genau kennen. Schließlich gilt es nicht nur, den Fahrzeugschaden einzufordern. Bei einem Unfall entstehen auch viele Nebenkosten, die meist ersatzpflichtig sind. Hier einige Beispiele:

  • Nutzungsausfall/Ersatz der Vorhaltekosten: Wenn ein Fahrzeug durch einen Unfall nicht benutz werden kann, entsteht dem Halter ein Verdienstentgang: Waren- oder Personentransporte können nicht durchgeführt werden, Mitarbeiter:innen können ihre Dienstfahrzeuge nicht nutzen, etc. In großen Fimen gibt es dafür oft eigene Ersatzfahrzeuge. Im Falle eines Fahrzeugausfalls können diese sogenannten Vorhaltekosten regressiert werden. Aber auch wenn ein Ersatzfahrzeug angemietet wird, können die Kosten dafür gefordert werden.
  • Bergungs- und Abschleppkosten: Gerade bei Nutzfahrzeugen sind Bergungskosten (die Entfernung des beschädigten Fahrzeuges von der Unfallstelle) und Abschleppkosten (der Transport des beschädigten Fahrzeuges zu einer Werkstatt oder in die eigene Zentrale) sehr hoch ausfallen.
  • Standkosten: Manchmal vergeht längere Zeit, bis ein beschädigtes Fahrzeug repariert oder zurücktransportiert werden kann. Dabei entstehen Standkosten. Diese können ebenfalls zurückgefordert werden.
  • Umladekosten: Wenn ein LKW nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit ist, muss transportierte Ware in ein Ersatzfahrzeug umgeladen werden. Oder mit einem Reisebus beförderte Personen müssen von der Unfallstelle abgeholt und an das ursprüngliche Ziel gebracht werden.
  • Ladungsschaden: Wenn die Ladung bei einem Unfall beschädigt wurde und der Schaden nicht versichert ist, regressieren wir diesen vom Unfallverursacher oder seinem Haftpflichtversicherer
  • Übernachtungs- und Rückreisekosten: Die Fahrer von verunfallten Fahrzeugen müssen manchmal mehrere Tage an Ort und Stelle verbringen, um das Abschleppen und/oder Reparieren des Fahrzeuges zu begleiten. Danach müssen sie meist mit einem anderen Transportmittel heimreisen. Auch diese Kosten fordern wir gerne vom Versicherer des Verursachers.
  • Entgeltfortzahlung: Wenn ein Lenker nach einem Unfall kein Fahrzeug lenken kann, wird sein Gehalt von der Firma oft weiterbezahlt. Diese Kosten sind in vielen Ländern ebenfalls erstattungsfähig.
  • Wenn es bei Mitarbeitern von Transportunternehmen zu Verletzungen kommt, können wir diese auf Wunsch auch bei der Durchsetzung ihrer persönlichen Schadenersatzansprüche unterstützen.
Das Service der AVUS geht aber über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen hinaus. Wir unterstützen unsere Kunden auch dabei, durch Sachverständigengutachten den Schaden zu dokumentieren und wir begleiten und überwachen auf Wunsch die Reparatur durch Sachverständige.